Allgemeine Geschäftsbedingungen (AGB) 
Zusätzliche Vertragsbedingungen (ZVB) für Pensionshunde

Die allgemeinen Geschäftsbedingungen und die zusätzlichen Vertragsbedingungen für Pensionshunde regeln die Geschäftsbeziehung zwischen der Tierbetreuung Bönen, Inh. Heide Groneberg, Gartenstr. 1 in 59199 Bönen (im Folgenden “Tierbetreuung” benannt) und dem Tierhalter (im Folgenden “Auftraggeber” benannt).

Ein Vertragsabschluss kommt nach schriftlicher Reservierungsanfrage (z.B. per E-Mail, Fax oder Brief) durch den Auftraggeber erst zustande, wenn die Tierbetreuung die Buchung schriftlich bestätigt hat. (z.B. per E-Mail, Fax oder Brief)

Allgemeine Geschäftsbedingungen (AGB)

§ 1 Pflichten der Tierbetreuung (Hunde, Katzen, andere Kleintiere)

1.1 Die Tierbetreuung verpflichtet sich, die Betreuung der Tiere art- und verhaltensgerecht unter Beachtung des Tierschutzgesetzes und seiner Nebenbestimmungen zu erbringen. Sie berücksichtigt hierbei die individuellen Eigenarten des jeweiligen Tieres, füttert und tränkt die Tiere nach Anweisung des Auftraggebers, reinigt Katzentoiletten sowie ggf. Tierunterkünfte und beobachtet das Tier auf Krankheitsanzeichen.

1.2 Erfolgt die Leistungserbringung in der gewohnten Umgebung des Tieres, verpflichtet sich die Tierbetreuung, Dritten keinen Zugang zu den Räumlichkeiten des Auftraggebers zu gewähren. In Ausnahme ist die Tierbetreuung berechtigt, im Falle von Krankheit oder Unfalls, eine andere Betreuungsperson zu beauftragen. Sollte es der Tierbetreuung durch höhere Gewalt nicht möglich sein die Betreuung des Tieres auszuführen, besteht seitens des Auftraggebers kein Anspruch auf Erfüllung oder Entschädigung.

§ 2 Pflichten des Auftraggebers

2.1 Der Auftraggeber versichert, dass er Eigentümer im Sinne des § 833 BGB des zu betreuenden Tieres ist. Der Auftraggeber hinterlässt eine Telefonnummer, unter der er oder ein von ihm bestimmter Dritter jederzeit erreichbar ist.

2.2 Der Auftraggeber versichert, dass das Tier bei der Übergabe in die Betreuung frei von ansteckenden Krankheiten und frei von Parasiten ist. Der gültige Impfausweis des zu betreuenden Tieres muss bereit gelegt oder der Tierbetreuung ausgehändigt werden. Des Weiteren müssen Anschrift und Telefonnummer des Haustierarztes mitgeteilt werden.

2.3 Der Auftraggeber willigt ein, dass die Tierbetreuung das Tier in seinem Auftrag und auf seine Rechnung, bei dem im Betreuungsvertrag festgelegten Haustierarzt, in Behandlung gibt, falls die Tierbetreuung eine tierärztliche Behandlung für notwendig hält. Sollte dieser Tierarzt nicht erreichbar sein, wird die Behandlung durch einen anderen Tierarzt übernommen. Die anfallenden Kosten für die Behandlung, Medikamente, Fahrt und ähnliches sind vom Auftraggeber zu bezahlen.

2.4 Der Auftraggeber stellt für die Betreuung des Tieres notwendige Materialien wie Futter, Medikamente, Einstreu etc. für das Tier zur Verfügung. Des Weiteren werden nicht mehr vorrätige, jedoch notwendige Verbrauchsmaterialien wie Futter, Einstreu etc. von der Tierbetreuung besorgt und ebenfalls auf Kosten des Auftraggebers in Rechnung gestellt.

2.5 Der Auftraggeber gewährleistet, dass Wertsachen, Bargeld, Schmuck oder ähnliches unzugänglich verwahrt werden.

2.6 Der Auftraggeber versichert, dass eine Tierhalterhaftpflichtversicherung besteht oder er für Schäden, die sein Tier verursacht, selbst aufkommt.

2.7 Der Auftraggeber verpflichtet sich, der Tierbetreuung über alle Krankheiten und oder Eigenheiten des Tieres wahrheitsgemäß aufzuklären.

§ 3 Haftung

3.1 Der Auftraggeber bleibt auch während der Betreuungszeit Eigentümer im Sinne des §833 (Tierhalterhaftung). Für Schäden, die das Tier an anderen Tieren, Menschen, an Sachen Dritter oder an Sachen der Tierbetreuung verursacht, haftet allein der Auftraggeber.

3.2 Die Tierbetreuung bestätigt, dass eine Betriebshaftpflichtversicherung besteht, die bei grober Fahrlässigkeit oder Vorsatz für Erkrankung, Verletzung oder Tod des Tieres haftet. Haftung für Schäden an Sachen der Auftraggeber (z.B. Tierzubehör) oder das Abhandenkommen des Tieres (z.B. Weglaufen von Freigänger-Katzen) oder des übergebenen Schlüssels besteht gleichfalls nur beim Vorliegen grober Fahrlässigkeit oder Vorsatz seitens der Tierbetreuung

3.3 Die Tierbetreuung haftet nicht bei einem ungewollten Deck-Akt mit unkastrierten Tieren.

3.4 Die Tierbetreuung haftet nicht bei Einbruch, Diebstahl oder Vandalismus.

3.5 Wurde eine Rückgabe des Haustürschlüssels durch Einwurf desselben in den Briefkasten vereinbart, so haftet bei Schlüsselverlust ab dem Zeitpunkt des Einwurfs alleine der Auftraggeber.

3.6 Bei Gefahr für Hab und Gut ist die Tierbetreuung berechtigt, die Polizei, Feuerwehr, Handwerkernotdienste o.ä. einzuschalten. Die dabei entstandenen Kosten sind vom Auftraggeber zu begleichen.

§ 4 Gassi-Service

4.1 Bei einem gebuchten Gassi-Servicetermin holt die Tierbetreuung den/die jeweiligen Hund/e vor Ort beim Auftraggeber ab, wählt selbstständig oder nach Anweisung des Auftraggebers einen geeigneten Ort zum Ausführen des Tieres aus, sorgt für den entsprechenden Transport für den Hin- und Rückweg sowie die ggf. anschließenden notwendigen Pflegearbeiten.

4.2 Es werden nur sozial verträgliche Hunde zu Gassigängen mitgenommen. Die Tierbetreuung behält sich vor, die Gassigänge nach eigenem Ermessen abzubrechen (z.B. Hagel, Gewitter, Orkan, massives Glatteis, extreme Hitze), bzw. nicht anzutreten oder die Auslaufzeit zu verschieben. Eine Erstattung des Preises erfolgt in diesen Fällen nur dann, wenn die Tierbetreuung die Arbeit noch nicht angetreten hat.

4.3 Der Auftraggeber muss bei Inanspruchnahme des Gassi-Service eine gültige Haftpflichtversicherung vorlegen. Bei Angriff von Hunden auf dritte Personen haftet der Tierbesitzer laut §833 BGB (Tierhalter Gefährdungshaftung). Der Tierhalter haftet immer für die durch sein Tier verursachten Schäden. Ebenso haftet er, wenn seine Versicherung den Schaden nicht oder nur teilweise übernimmt.

4.4 Sollte sich das Tier während der Betreuung verletzen oder versterben, können vom Tierhalter keine Ansprüche an die Tierbetreuung gestellt werden. Die Tierbetreuung haftet nur bei grober Fahrlässigkeit oder Vorsatz.

§ 5 Vergütung

5.1 Als vereinbarte Vergütung gilt der vereinbarte Betrag aus dem Betreuungsauftrag. Rechnungskürzungen durch den Auftraggeber sind unzulässig.

5.2 Die Vergütung sowie der geschuldete Leistungsumfang des Betreuungsvertrages ergeben sich aus der jeweils aktuellen Preisliste der Tierbetreuung.

5.3 Die Vergütung kann von der Tierbetreuung ferner geändert werden, wenn der Auftraggeber nachträglich Änderungen der Anzahl der Tiere, der Leistungen oder der Betreuungsdauer der Tiere wünscht und die Tierbetreuung dem zustimmt. Gleichfalls behält sich die Tierbetreuung die Anpassung der Vergütung vor, soweit die vom Auftraggeber vorgenommene Klassifizierung des jeweiligen Tieres laut Auftrag nicht stimmt.

5.4 Die Tierbetreuung ist berechtigt, bei Vertragsschluss oder danach, unter Berücksichtigung der rechtlichen Bestimmungen eine angemessene Vorauszahlung, Zwischenabrechnung oder Sicherheitsleistung zu verlangen. Die Höhe der Vorauszahlung und die Zahlungstermine können im Vertrag vereinbart werden.

5.5 Sollte der vereinbarte Aufenthalt des Tieres aus nicht in der Person der Tierbetreuung liegenden Gründen überschritten werden und der Auftraggeber nicht ausdrücklich eine Verlängerung des Aufenthaltes antragen – was anzunehmen der Tierbetreuung freibleibt – ist diese berechtigt, das Tier z. B. im nächsten Tierheim unterzubringen. Die sich daraus ergebenden Kosten trägt der Auftraggeber.

5.6 Nach Beendigung des Betreuungsauftrages erfolgt die Gesamtabrechnung durch die Tierbetreuung unter Einbeziehung der bereits erfolgten Vorauszahlungen.

5.7 Die Tierbetreuung ist Kleinunternehmer. Gemäß § 19 UStG enthält der Rechnungsbetrag keine Umsatzsteuer.

§ 6 Rücktritt / Stornierung durch den Auftraggeber

6.1 Eine Stornierung der Buchung muss zwingend in Textform erfolgen. Bei Stornierung der Buchung hat der Auftraggeber gestaffelt in Abhängigkeit vom Stornierungszeitpunkt eine Stornierungsgebühr als Schadenersatz zu leisten.

6.2 Stornierungsgebühr bei einer mobilen Betreuungsbuchung: 

– 14 Tage vor Betreuungsbeginn = keine Stornierungsgebühr

– 13 bis 9 Tage vor Betreuungsbeginn = 30% der vereinbarten Betreuungskosten

– 8 bis 2 Tage vor Betreuungsbeginn = 40% der vereinbarten Betreuungskosten

– bis 24 Stunden vor Betreuungsbeginn = 50% der vereinbarten Betreuungskosten

– ohne Stornierung werden die gesamten Betreuungskosten in Rechnung gestellt.

6.3 Stornierungsgebühr bei einer Buchung für einen Betreuungsplatz in der Hundepension:  

– 4 Wochen vor Pensionsbeginn = keine Stornierungsgebühr

– 3 Wochen vor Pensionsbeginn = 50% der vereinbarten Betreuungskosten

– 2 Wochen vor Pensionsbeginn = 60% der vereinbarten Betreuungskosten

– 1 Woche vor Pensionsbeginn = 80% der vereinbarten Betreuungskosten

– 24 Stunden vor Pensionsbeginn = 100% der vereinbarten Betreuungskosten

6.4 Die Stornierungsgebühr wird sofort fällig. 

6.5 Dem Auftraggeber steht der Nachweis frei, dass kein Schaden entstanden oder dem der Tierbetreuung entstandene Schaden niedriger als die geforderte Stornierungsgebühr ist.

§ 7 Rücktritt / Stornierung durch die Tierbetreuung

7.1 Sofern ein Rücktritt des Auftraggebers innerhalb einer bestimmten Frist schriftlich vereinbart wurde, ist die Tierbetreuung in diesem Zeitraum seinerseits berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten, wenn Anfragen anderer Kunden nach den vertraglich gebuchten Plätzen vorliegen und der Auftraggeber auf Rückfrage der Tierbetreuung auf sein Recht zum Rücktritt nicht verzichtet.

7.2 Wird eine vereinbarte Vorauszahlung auch nach Verstreichen einer von der Tierbetreuung gesetzten, angemessenen Nachfrist mit Ablehnungsandrohung nicht geleistet, so ist die Tierbetreuung ebenfalls zum Rücktritt vom Vertrag berechtigt.

7.3 Ferner ist die Tierbetreuung berechtigt, aus sachlich gerechtfertigtem Grund vom Vertrag außerordentlich zurückzutreten, beispielsweise falls:

– Höhere Gewalt oder andere von der Tierbetreuung nicht zu vertretende Umstände die Erfüllung des Vertrages unmöglich machen.

– Unterbringung unter irreführender oder falscher Angabe wesentlicher Tatsachen gebucht werden.

– Die Tierbetreuung begründeten Anlass zur Annahme erhält, dass die Inanspruchnahme der Leistung den reibungslosen Geschäftsbetrieb, die Sicherheit oder das Ansehen der Tierbetreuung in der Öffentlichkeit gefährden kann, ohne dass dies dem Herrschaftsbereich bzw. Organisationsbereich der Tierbetreuung zuzurechnen ist.

Die Tierbetreuung hat den Auftraggeber von der Ausübung des Rücktrittsrechts unverzüglich in Kenntnis zu setzen.

7.4 Bei berechtigtem Rücktritt der Tierbetreuung entsteht kein Anspruch des Auftraggebers auf Schadensersatz.

§ 8 Schlüsselverwahrung und Vertraulichkeit bei mobiler Betreuung

8.1 Die Übergabe des Hausschlüssels bei Beginn der Betreuung erfolgt persönlich oder durch Einwurf in den Briefkasten der Tierbetreuung. Die Tierbetreuung wird die Räumlichkeiten des Auftraggebers ausschließlich zur Betreuung des Tieres während des vereinbarten Zeitraums betreten. Die Tierbetreuung verflichtet sich, die Räumlichkeiten niemals unabgesperrt zu lassen, den Schlüssel nicht an Dritte weiterzugeben, und keinesfalls Schlüssel nachfertigen zu lassen.

8.2 Die Tierbetreuung verpflichtet sich, über alle ihr im Rahmen ihrer Tätigkeit für den Auftraggeber auf Grundlage dieses Vertrages bekannt gewordenen Informationen auch nach Ablauf der Vertragsdauer, Stillschweigen zu bewahren. Gleiches gilt umgekehrt.

§ 9 Datenschutz

Die Tierbetreuung speichert personen- und tierbezogene Daten des Auftraggebers nur zum Zwecke der Vertragsbegründung, -durchführung oder -beendigung. Eine Übermittlung an sonstige Dritte erfolgt nur, soweit dies für die Vertragserfüllung erforderlich ist, z. B. Tierarztbesuche etc. Im Übrigen erfolgt eine Übermittlung von personenbezogenen Daten an Dritte nur, wenn hierfür ein berechtigtes Interesse besteht.

§ 10 Schlussbestimmung

Sollten Bestimmungen dieses Vertrages ganz oder teilweise unwirksam sein oder werden, so wird die Wirksamkeit des Vertrages im Übrigen nicht davon berührt. Im Wege der Vertragsauslegung oder Umdeutung ist eine Regelung zu finden, die dem mit der unwirksamen Bestimmung verfolgten Zweck, soweit gesetzlich zulässig, wirtschaftlich am nächsten kommt.


Zusätzliche Vertragsbedingungen (ZVB) für Pensionshunde

§ 1 Betreuungsvertrag

1.1 Der Betreuungsvertrag gilt auch für zukünftige Aufenthalte des Hundes in der Pension der Tierbetreuung. Bei zukünftigen Buchungen gelten die jeweils aktuelle Preisliste, AGB und ZVB zum Zeitpunkt der Buchung. 

1.2 Die vereinbarte Vergütung für die Betreuung ist im Voraus vor Erbringung der Betreuungsleistung zu überweisen. Bei Frühbuchung ist eine Anzahlung von 10% der voraussichtlichen Betreuungskosten sofort bei Buchung zu leisten. Liegen zwischen dem Zeitpunkt der Reservierung und dem Buchungsbeginn weniger als 4 Wochen, ist die vereinbarte Vergütung sofort per Überweisung fällig. Bleiben weniger als eine Woche vom Zeitpunkt der Reservierung bis zum Buchungsbeginn so ist die Vergütung in bar bei Betreuungsbeginn zu bezahlen. Die vereinbarten Bring- und Abholzeiten sind einzuhalten. Ausnahmen sind im Voraus telefonisch abzustimmen.

§ 2 Haftung Pensionshunde

2.1 Die Tierbetreuung verfügt über eine Betriebshaftpflichtversicherung. Der Auftraggeber versichert jedoch das Bestehen einer gültigen Tierhalterhaftpflichtversicherung.

2.2 Die Tierbetreuung übernimmt keine Haftung für Körbchen, Decken, Spielzeug oder andere mitgebrachte Gegenstände.

§ 3 Pflichten des Auftraggebers

3.1 Der Auftraggeber versichert, dass der Hund gegen Staupe, Hepatitis, Leptospirose, Parvovirose (SHLP/DHLP) und Tollwut (T/R) geimpft ist. Ein Nachweis der bestehenden Impfungen gegenüber der Tierbetreuung ist verpflichtend. Weiterhin bestätigt der Auftraggeber, dass der Hund aktuell mit geeigneten Mitteln (Frontline o.a.) gegen Zecken und Flöhe behandelt und regelmäßig entwurmt wurde. Der Impfausweis ist bei Aufnahme des Hundes vorzulegen.

3.2 Der Auftraggeber versichert, dass der Hund innerhalb der letzten 30 Tage nicht an Hepatitis, Parvovirose, Leptospirose, Staupe, Tollwut oder einer anderen ansteckenden Krankheit gelitten hat und bestätigt, dass sich der Hund in einem guten gesundheitlichen Zustand befindet. Bringt ein Hund eine ansteckende Krankheit mit, trägt der Besitzer dieses Hundes ebenso die dadurch entstehenden Kosten für Desinfektion und Behandlung angesteckter Menschen und Tiere.

§ 4 Tierarztkosten

4.1 Falls sich der Hund während des Pensionsaufenthaltes verletzt oder erkrankt, ist die Tierbetreuung im Notfall berechtigt, sofort einen Tierarzt aufzusuchen und den Hund nach tierärztlichem Ermessen versorgen zu lassen.

4.2 Sämtliche hierfür entstandenen Kosten, werden in voller Höhe durch den Auftraggeber übernommen.

§ 5 Läufigkeit Hündin / Markieren im Wohnhaus

5.1 Eine läufige Hündin wird für die Zeit ihrer Läufigkeit nicht von der Tierbetreuung aufgenommen.

5.2 Sollte Ihre Hündin jedoch während des Aufenthaltes in der Tierbetreuung läufig werden, wird für den Mehraufwand ein Zuschlag von 5.-€ pro Kalendertag berechnet.

5.3 Sollte Ihr Hund während des Pensionsaufenthaltes im Wohnbereich mit Urin markieren, wird für den Mehraufwand ein Zuschlag von 5.-€ pro Kalendertag berechnet.

5.4 Die Tierbetreuung haftet nicht bei einem ungewollten Deck-Akt durch unkastrierte Rüden.

§ 6 Einverständniserklärung

6.1 Das Areal der Tierbetreuung Bönen ist mit einem 1,80 m hohen Stabmattenzaun gesichert. Es kann jedoch nie mit absoluter Sicherheit ausgeschlossen werden, dass ein Hund die Barriere überwindet und außerhalb des gesicherten Grundstücks Schaden nimmt oder verursacht. Der Auftraggeber wurde von der Tierbetreuung über das o.g. Risiko informiert. Der Hund soll auf dem eingezäunten Grundstück der Hundepension frei laufen können.

6.2 Da Hunde Rudeltiere sind, sieht es das Konzept der Tierbetreuung vor, die Hunde in einer Gruppe von max. drei Hunden zu halten. Trotz aller Vorteile für die Hunde ist damit stets ein Risiko verbunden. Zwar wird das Aggressionspotential aller Hunde im Voraus abgeklärt, doch Beißereien und Verletzungen lassen sich nie ganz ausschließen. Der Auftraggeber autorisiert die Tierbetreuung seinen Hund gemeinsam mit zwei anderen Hunden in einer Gruppe zu halten.

Stand 01.Januar 2024

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